Pressemitteilung BoxID: 652895

Auch stark alkoholisierten Fußgängern kann juristisches Nachspiel drohen

Laatzen, 25.02.2014 - Die vielfach verbreitete Ansicht, dass man alkoholisiert besser zu Fuß geht, weil einem dann kein juristisches Nachspiel droht, ist nicht immer korrekt. Auch einem Fußgänger kann im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Zwar kann ein betrunkener Fußgänger keine Verkehrsstraftat begehen, da er kein Kraftfahrzeug führt. Wenn ein Fußgänger aber so angetrunken ist, dass er sich auffällig verhält und deshalb kontrolliert wird, kann der Führerschein entzogen werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass der Fußgänger alkoholabhängig ist oder zumindest ein Alkoholmissbrauch vorliegt.

Bei besonders schweren Fällen kann sogar eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) drohen: Bestehen Fahreignungszweifel aufgrund der Gesamtsituation, kann eine solche Anordnung auch dem Fußgänger gegenüber erfolgen.
So wurde einem Fußgänger, der mit 3 Promille aufgegriffen wurde, randalierte und auch im nüchternen Zustand keine Einsicht zeigte, eine entsprechende MPU auferlegt.

Auch der Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung gerät in Gefahr, wenn der Fußgänger alkoholisiert in einen Unfall verwickelt wird.
Die private Unfallversicherung muss ggf. dann nicht zahlen, wenn eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorliegt, die für den Unfall ursächlich war.
So verweigerte eine Versicherung die Leistung, weil eine Fußgängerin mit 1,92 Promille beim Überqueren einer Landstraße die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeuges und ihre eigene Geschwindigkeit falsch einschätzte, so dass es zur Kollision kam.
Das Gericht bestätigte, dass die Fußgängerin an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte. Gerade das falsche Einschätzen von Entfernung und Geschwindigkeit seien alkoholtypisch.
Eine solche Störung ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Fußgänger bei einem Unfall absolut fahruntüchtig war. Das ist ab ca. 2 Promille Blutalkohol der Fall. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass alkoholtypische Fehler begangen werden. Es handelt sich dabei nicht um eine feste Promillegrenze, sondern um einen Richtwert.


Kontakt:
ADAC Kommunikation
Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V.
Tel: 05102 90-1124
mailto:kommunikation@nsa.adac.de
http://www.presse.adac.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo rechts) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton und Informationsmaterialien. Die Convento GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Convento GmbH gestattet.
© 2025 Convento GmbH