Auch stark alkoholisierten Fußgängern kann juristisches Nachspiel drohen
Laatzen, 25.02.2014 - Die vielfach verbreitete Ansicht, dass man alkoholisiert besser zu Fuß geht, weil einem dann kein juristisches Nachspiel droht, ist nicht immer korrekt. Auch einem Fußgänger kann im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Zwar kann ein betrunkener Fußgänger keine Verkehrsstraftat begehen, da er kein Kraftfahrzeug führt. Wenn ein Fußgänger aber so angetrunken ist, dass er sich auffällig verhält und deshalb kontrolliert wird, kann der Führerschein entzogen werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass der Fußgänger alkoholabhängig ist oder zumindest ein Alkoholmissbrauch vorliegt.
Bei besonders schweren Fällen kann sogar eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) drohen: Bestehen Fahreignungszweifel aufgrund der Gesamtsituation, kann eine solche Anordnung auch dem Fußgänger gegenüber erfolgen.
So wurde einem Fußgänger, der mit 3 Promille aufgegriffen wurde, randalierte und auch im nüchternen Zustand keine Einsicht zeigte, eine entsprechende MPU auferlegt.
Auch der Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung gerät in Gefahr, wenn der Fußgänger alkoholisiert in einen Unfall verwickelt wird.
Die private Unfallversicherung muss ggf. dann nicht zahlen, wenn eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorliegt, die für den Unfall ursächlich war.
So verweigerte eine Versicherung die Leistung, weil eine Fußgängerin mit 1,92 Promille beim Überqueren einer Landstraße die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeuges und ihre eigene Geschwindigkeit falsch einschätzte, so dass es zur Kollision kam.
Das Gericht bestätigte, dass die Fußgängerin an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte. Gerade das falsche Einschätzen von Entfernung und Geschwindigkeit seien alkoholtypisch.
Eine solche Störung ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Fußgänger bei einem Unfall absolut fahruntüchtig war. Das ist ab ca. 2 Promille Blutalkohol der Fall. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass alkoholtypische Fehler begangen werden. Es handelt sich dabei nicht um eine feste Promillegrenze, sondern um einen Richtwert.
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