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Richtiges Radfahren im Frühling

Endlich wieder Fahrradfahren! Je frühlingshafter das Wetter wird, desto mehr "Drahtesel" bevölkern wieder die Straßen. Gerade am Wochenende sind Familien und Gruppen gemeinsam aktiv unterwegs.
Im Straßenverkehr gelten auch für Fahrradfahrer besondere Regeln, die zur Sicherheit aller unbedingt beachtet werden sollten. Wenn nicht, drohen nicht nur Unfälle sondern auch Bußgelder.
Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V. hat hier sechs wichtige Regeln zusammengestellt, die von Fahrradfahrern leider häufig vernachlässigt werden:

1. Radwegbenutzungspflicht:
Radfahrer dürfen zwischen Fahrbahn und Radweg wählen. Dies gilt nicht wenn Radwege mit blauen Verkehrszeichen und dem Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 und 241) beschildert sind. Dann gilt die Benutzungspflicht. Bei Nichtbenutzung ist mit
20 Euro Strafe zu rechnen.

2. Radfahrende Kinder:
Kinder müssen bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg radeln. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie sich frei für Geh- oder Radweg entscheiden.

3. Nebeneinanderfahren:
Generell gilt: Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Wer nebeneinander Fahrrad fährt und andere behindert, zahlt 20 Euro.

4. Einbahnstraße:
Entgegen der Einbahnstraße darf nur gefahren werden, wenn es durch ein Zusatzschild "Radfahrer frei" erlaubt ist. Radfahrer, die in verkehrter Richtung in Einbahnstraßen fahren, obwohl sie nicht freigegeben sind, müssen mit 20 Euro Strafe rechnen.

5. Geschlossener Verband:
Ab 16 Radfahrer kann ein geschlossener Verband gebildet werden. Dann dürfen Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren (§ 27 der Straßenverkehrsordnung).

6. Alkohol:
Ab 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit auch beim Radfahrer vor. Damit handelt es sich um eine Straftat wie sonst beim Kraftfahrer ab 1,1 Promille. Schon eine geringe Menge Alkohol stört den Gleichgewichtssinn und steigert dadurch die Unfallgefahr. Wer angetrunken oder sogar betrunken in die Pedale tritt, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. Bei einer hohen Promillezahl kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.


Kontakt:
ADAC Kommunikation
Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V.
Tel: 05102 90-1124
mailto:kommunikation@nsa.adac.de
http://www.presse.adac.de

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