Fahrradstraßen sorgen für Verwirrung
ADAC: Die Regeln kennen nur die wenigsten Verkehrsteilnehmer
München. Um den Anteil des Radverkehrs zu steigern, richten immer mehr Städte und Gemeinden Fahrradstraßen ein. Welche Regeln hier gelten, wissen laut ADAC nur die wenigsten Verkehrsteilnehmer. Der Automobilclub sagt, was zu beachten ist.
Maximal Tempo 30
Das Verkehrszeichen ''Fahrradstraße'' (quadratisches weißes Schild mit blauem runden Gebotszeichen Fahrrad und dem Schriftzug Fahrradstraße) besagt, dass diese Straße grundsätzlich nur von Radfahrern befahren werden darf. Andere Fahrzeuge dürfen die Straße nur nutzen, wenn das durch ein Zusatzschild wie ''Anlieger frei'' ausdrücklich erlaubt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h darf von keinem Verkehrsteilnehmer überschritten werden.
Nebeneinander fahren erlaubt
Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Inline-Skater müssen soweit vorhanden und benutzbar den Gehweg oder Seitenstreifen nutzen. Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren, allerdings darf dadurch der Gegenverkehr nicht behindert und Überholen durch andere Fahrzeuge nicht unmöglich gemacht werden.
Achtung Einbahnstraße
Einige Kommunen weisen in Wohngebieten, aber auch im innerstädtischen Bereich Fahrradstraßen aus und geben diese gleichzeitig für den allgemeinen Verkehr frei. Nicht selten wird dann eine Einbahnstraßenregelung gewählt, bei der
Radfahrer allerdings in beide Richtungen fahren dürfen.
Da viele Autofahrer die in einer Fahrradstraße geltenden Regeln nicht kennen und es immer wieder zu Konflikten zwischen Fahrrad- und Autofahrern kommt, rät der ADAC den Kommunen, die Einrichtung von Fahrradstraßen im Vorfeld stets auf Sinnhaftigkeit zu prüfen und darauf zu achten, dass die Beschränkung auf den Anliegerverkehr realistisch durchsetzbar ist.
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