ADAC bittet um Rücksicht beim Parken
Abgestelltes Fahrzeug darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern
Bei der Suche nach einem Parkplatz verlieren Autofahrer gerade im Stadtgebiet oft die Geduld. Doch auch wenn die Zeit drängt und die Entfernung vom eigentlichen Ziel immer größer wird, sollte der Verkehrsraum der anderen Teilnehmer am Straßenverkehr respektiert und nicht blockiert werden. Grundsätzlich darf im Kreuzungs- und Einmündungsbereich nicht geparkt werden. Um die Sicht und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt es, einen Abstand von fünf Metern einzuhalten. Klassische "Aufreger" sind auch Parken auf Geh- und Radwegen, in der zweiten Reihe und auf Sonderstellplätzen. Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt klärt auf, welche Risiken dadurch für die anderen Verkehrsteilnehmer entstehen:
Zuparken von Geh- und Radwegen
Wenn Autos auf Geh- und Radwegen parken, reicht die verbleibende Gehwegbreite oft nicht aus, um z. B. mit einem Kinderwagen, einem Rollstuhl oder einem geschobenen Fahrrad zu passieren. Allerdings ist das Parken auf Geh- und Radwegen generell nicht erlaubt! In Ausnahmefällen dürfen Fahrzeuge bis 2,8 t auf Gehwegen geparkt werden. Dies wird durch entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierung angezeigt.
Parken in der zweiten Reihe
Autofahrer parken in der zweiten Reihe, knipsen den Warnblinker an - und dahinter staut sich der Verkehr. Meistens ist es die fehlende Alternative zum Parken, um mal eben den Mini-Einkauf zu erledigen - zum Beispiel beim Bäcker. Besonders bei schlechtem Wetter verkürzen Autofahrer gerne ihren Fußweg.
Das Parken in zweiter Reihe ist generell unzulässig. Nur Taxen ist das Parken auf diese Weise gestattet, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
Türöffnen ohne Rücksicht
Ohne einen prüfenden Blick in den Rückspiegel reißt ein Autofahrer oder der Beifahrer unvermittelt die Autotür auf. Der folgende Verkehrsteilnehmer verhindert nur mit Mühe einen folgenschweren Unfall.
Bevor die Tür geöffnet wird, muss der von hinten nahende Verkehr (auch Fußgänger und Radfahrer!) sorgfältig beobachtet werden. Eine Gefährdung muss ausgeschlossen werden.
Parken auf Sonderstellplätzen
Auf dem Parkplatz am Supermarkt steuert ein Fahrer seinen Wagen zielstrebig auf den ausgewiesenen "Eltern Kind-Parkplatz". Wahrscheinlich möchte er sich einen längeren Fußweg ersparen. Eine Mutter wird nun gezwungen, sich in eine weiter entfernte Parklücke zu begeben, die noch dazu relativ eng ist.
Sonderparkplätze für spezielle Gruppen werden eingerichtet, um diesen das Leben zu erleichtern. Sie sind daher oftmals nahe am Eingang gelegen und deutlich breiter als andere Stellplätze. Zum Aus- und Einsteigen benötigen Gehbehinderte mehr Platz - genauso wie Eltern, um ihr Kind in der Babyschale aus dem Auto zu heben oder auf dem Rücksitz an- oder abzuschnallen. Personen ohne Einschränkung sollten daher den längeren Weg in Kauf nehmen. Unberechtigtes Parken auf gesonderten Parkflächen (z. B. für Schwerbehinderte) im öffentlichen Straßenraum wird mit einer Geldbuße belegt.
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