Veröffentlicht am 16.02.2017   Diskurs Communication GmbH   DE

Stromentnahme im Betrieb genau zuordnen

ISPEX: Eigenverbrauch von Strom für betriebliche Zwecke ist zur Entlastung bei der Stromsteuer genau abzugrenzen

Bayreuth. Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen den Eigenverbrauch genau erfassen, um zur Entlastung bei der Stromsteuer rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Den Strom für eigene betriebliche Zwecke von der Entnahme Dritter zu unterscheiden, ist für beantragende Unternehmen essentiell. Darauf weisen die Experten des Energiedienstleisters ISPEX hin.

Bereich des Eigenverbrauchs abgrenzen

Bereits im ersten Halbjahr 2016 trat u.a. die Neuregelung der Stromsteuerverordnung (§17b Absatz 4 StromStV) in Kraft. Diese Neuregelung diente in erster Linie der Klarstellung zur Abgrenzung des Eigenverbrauchs für Zwecke der Entlastung bei der Stromsteuer. Für beantragende Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es dabei jedoch einige Punkte zu beachten.

Grundsätzlich erstreckt sich die Entlastung bei der Stromsteuer für beantragende Unternehmen nur auf den Strom, der für die eigenen betrieblichen Zwecke genutzt wird.

Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom kann ausnahmsweise auch dann als solcher gelten, wenn der Strom durch ein anderes Unternehmen entnommen wird. Das ist ausschließlich der Fall, wenn dieses Unternehmen dort damit nur zeitweise eine Leistung erbringt, die allein auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann. Der Strom darf üblicherweise nicht gesondert abgerechnet werden und der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung muss der Antragsteller selbst sein. Ein typisches Beispiel dafür sind Wartungs- oder Reinigungsarbeiten im Auftrag des Antragstellers in dessen Betrieb.

Entnahme durch Dritte ist zu beachten

Die neue Regelung in der Stromsteuerverordnung erstreckt sich auch auf Stromentnahmen durch Dritte im Betrieb des Antragstellers bei dauerhaften und/oder der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Antragsstellers entsprechenden Tätigkeiten. Diese Stromentnahmen sind in der Regel nicht den betrieblichen Zwecken des Antragstellers zuzurechnen.

Als Eigenverbrauch gelten demnach Tätigkeiten mit "zeitweisem", nicht außerhalb des Betriebsgeländes stattfindendem Stromverbrauch des Dritten. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsarbeiten, zeitweise Wartungsarbeiten und Handwerkerleistungen oder der Aufbau neuer Maschinen und Anlagen. Aber auch die Errichtung neuer Hallen und Gebäude für den Antragsteller zählen dazu.

Zum Drittverbrauch jedoch zählen von Betriebsführungsgesellschaften durchgeführte Tätigkeiten oder der Stromverbrauch für den Betrieb von Kantinen, Geldautomaten oder Getränkeautomaten. Leistungen, die mit der Tätigkeit des beantragenden Unternehmens im Zusammenhang stehen wie Logistik und Entsorgung, zählen ebenfalls dazu.

Besondere Beachtung müssen Unternehmen aber sogenannten Bagatellfällen schenken. "Beispielsweise sind Getränkeautomaten nicht von der Neuregelung erfasst. Unternehmen, die das nicht herausrechnen, tappen in eine teure Falle. Denn es kann später zu empfindlichen Rückzahlungen kommen", erklärt Regulierungsexperte Stefan Arnold, Vorstandsvorsitzender der ISPEX AG. "Betriebsführungsmodelle, Werk- und Dienstverträge müssen im Einzelfall überprüft werden. Auch darauf sollten Unternehmen achten", so Arnold weiter.

Kritisch wird es immer dann, wenn Dritte profitieren. Bringt beispielsweise ein Subunternehmer in einem fleischverarbeitenden Betrieb sein elektrisches Zerlegewerkzeug selbst mit und bezieht dafür Strom vom Auftraggeber, ist diese Strommenge gesondert zu erfassen und aus der begünstigten Strommenge herauszurechnen.

Die Regelungen im EEG und KWKG weichen im Hinblick auf Eigenerzeugung, Eigenverbrauch und Weiterleitung von Strom an Dritte insbesondere bei der sogenannten Besonderen Ausgleichsregelung ab. "Die Abgrenzung und deren Auswirkungen muss daher für jede Regelung im Einzelfall geprüft werden", unterstreicht Stefan Arnold.

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