Veröffentlicht am 24.05.2022   Diskurs Communication GmbH   DE

Schul-Kuchen bleibt umsatzsteuerfrei

Olav Gutting MdB: Umsatzsteuerpflicht engagierter Eltern ist unwahrscheinlich

Ab dem 1. Januar 2023 soll beim Verkauf selbstgebackenen Kuchens von Schulen und Kitas künftig grundsätzlich Umsatzsteuer anfallen. Olav Gutting weist darauf hin, dass die Anwendung der Umsatzsteuerpflichtigkeit unwahrscheinlich ist und sieht Handlungsbedarf beim Bundesfinanzministerium.

Berlin. Ab dem 1. Januar 2023  soll beim Verkauf selbstgebackenen Kuchens von Schulen und Kitas künftig grundsätzlich Umsatzsteuer anfallen. Das berichten derzeit unterschiedliche Medien. Der Finanzexperte der CDU/CSU-Bundes Olav Gutting weist darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit unwahrscheinlich ist, sieht aber dennoch Handlungsbedarf beim Bundesfinanzministerium.

„Auch im kommenden Jahr dürfte der Verkauf selbst gebackenen Kuchens in Kindergärten und Schulen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Eltern müssten sehr viel Kuchen verkaufen, um steuerpflichtig zu werden", erklärt dazu Olav Gutting, Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises Bruchsal-Schwetzingen.

Tun dies nämlich eingetragene Fördervereine, werden sie in der Regel die Umsatzgrenze von 22.000 Euro für Kleinunternehmer nicht überschreiten, so dass demnach keine Umsatzsteuer anfällt. Werden solche Aktionen von Elternbeiräten gestartet, kommt nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern eine Umsatzsteuerpflicht nur in Betracht, wenn der Beirat einer ‚nachhaltigen Tätigkeit‘ am Markt nachkommt. Die Verfügung nennt als Beispiel unter anderem das Sommerfest, auf dem der Elternbeirat eines Kindergartens Kuchen an Kinder, Eltern und Großeltern verkauft. Lösung: 'Der Beirat
wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.'

Oftmals schließen sich Eltern für solche Aktionen auch nur gelegentlich zusammen. Dann sind etwaige Umsätze grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, schon weil die Eltern nicht unternehmerisch tätig werden. Eine unternehmerische Tätigkeit daraus zu konstruieren, dürfte schwierig sein. Denn § 2 Abs. 1 UStG fordert eine ‚nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen‘.

"Das Bundesfinanzministerium ist aufgefordert, dem Beispiel des Bayerischen Landesamtes zu folgen und hier zügig eine Handreichung für alle Eltern in Deutschland zu veröffentlichen, um bei diesem Thema endlich für Rechtssicherheit zu sorgen. Wir brauchen auch in Zukunft  ehrenamtliche Engagement der Eltern und Großeltern! ", so Olav Gutting.

Den ‚Leitfaden zur Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG‘ hat das Bayerische Landesamt immerhin schon Anfang Januar 2021 veröffentlicht.

Neuss - Veröffentlicht von myconvento.com

Olav Gutting MdB

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Olav Gutting MdB
Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises Bruchsal-Schwetzingen
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Olav Gutting ist direkt gewählter Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises Bruchsal-Schwetzingen in Baden-Württemberg. Er ist Mitglied im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.

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