Veröffentlicht am 30.06.2014   Diskurs Communication GmbH   DE

Pläne der Regierung erschweren die EEG-Befreiung

ISPEX: Gesetzliche Vorgaben bei EEG-Befreiung können von den Unternehmen kurzfristig nur schwer erfüllt werden

Industrie- und Gewerbekunden, die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2015 von der EEG-Umlage befreit werden wollen, müssen zukünftig ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nachweisen.

Bayreuth. Industrie- und Gewerbekunden, die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2015 von der EEG-Umlage befreit werden wollen, müssen zukünftig ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nachweisen. Dies gilt nun auch für Unternehmen mit einem Stromverbrauch ab 5 GWh im Jahr, nicht wie bisher nur für Betriebe mit einem Verbrauch ab 10 GWh. Für viele Unternehmen ist diese Auflage des Gesetzgebers kurzfristig kaum zu erfüllen. Die EEG-Befreiung für die Industrie wird erschwert. Darauf weist der Energiedienstleister ISPEX AG hin.

Unternehmen, die im Jahr 2014 einen Antrag zur Begrenzung ihrer EEG-Umlage nach neuer Rechtslage stellen möchten, müssen zukünftig ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein entsprechendes Umweltmanagementsystem (EMAS) nachweisen. Für das Antragsjahr 2014 wird es den nun ebenfalls betroffenen Unternehmen mit einem Stromverbrauch zwischen 5 und 10 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr jedoch unmöglich gemacht, eine solche Zertifizierung rechtzeitig zu erlangen. Nach den Plänen der Bundesregierung müssten die Unternehmen den Nachweis bis zum 30. September 2014 erbringen, wobei das entsprechende Gesetz voraussichtlich erst am 1. August in Kraft treten wird.

"Der Gesetzgeber fordert hier die Einhaltung nicht erfüllbarer Fristen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass sie eine Zertifizierung nachweisen müssen, für die es aktuell noch gar keine Rechtsgrundlage gibt. ", erläutert Stefan Arnold, Vorstandsvorsitzender der ISPEX AG.

Inzwischen hat der Gesetzgeber die besonderen Umstände immerhin erkannt. Für die betroffenen Unternehmen wurde im § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs des EEG 2014 eine Übergangsregelung formuliert. Die Zertifizierungspflicht bis 30. September ist demnach nicht anzuwenden, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie innerhalb der Antragsfrist "nicht in der Lage" waren, ein Zertifikat nach ISO 50001 oder eine EMAS-Urkunde zu erlangen.

Demnach können die betroffenen Unternehmen sich vom Zertifizierer nachweisen lassen, dass sie den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nicht rechtzeitig aufnehmen konnten oder es in der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit nicht mehr möglich war, den Zertifizierungsprozess abzuschließen. Bis zum 30.06.2015 muss eine entsprechende Zertifizierung dann nachgewiesen sein.

"Wir empfehlen, mit der Einführung eines Energiemanagementsystems schnellstmöglich zu beginnen und den Zertifizierungsprozess im Unternehmen konsequent voranzutreiben", so Stefan Arnold. ISPEX unterstützt Unternehmen sowohl bei der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung als auch bei der Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 sowie bei der Nachweisführung für 2014.

Hintergrundinformationen

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