Veröffentlicht am 24.04.2014   ADAC Südbayern   DE

Der Parkplatzknigge

ADAC: Geparktes Fahrzeug darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern

München. Besonders in Großstädten kann die Parkplatzsuche Nerven kosten. Dann werden oftmals Geh- und Radwege zugeparkt oder unerlaubterweise Behindertenparkplätze benutzt. Welche Regeln man beim Parken beachten sollte, um unnötigen Ärger mit der Polizei oder einem Abschleppunternehmen zu vermeiden, sagt der ADAC.

Kreuzungsbereich und Zebrastreifen
Grundsätzlich darf im Kreuzungs- und Einmündungsbereich nicht geparkt werden. Um die Sicht und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, muss ein Abstand von fünf Metern eingehalten werden. Ebenso gilt auf Fußgängerüberwegen und fünf Meter davor ein absolutes Halteverbot.

Geh- und Radwege
Das Parken auf Geh- und Radwegen ist generell nicht erlaubt. Denn die dadurch verbleibende Gehwegbreite würde oft nicht ausreichen, um beispielsweise mit einem Kinderwagen zu passieren. In Ausnahmefällen dürfen jedoch Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen auf Gehwegen geparkt werden, was durch entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen angezeigt wird.

Parken in zweiter Reihe
Parken in zweiter Reihe ist absolut verboten, weil dadurch eine Fahrspur blockiert und der Verkehr erheblich beeinträchtigt wird. Nur Taxen ist das Halten auf diese Weise gestattet, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

Supermarktparkplatz
Einen Supermarktparkplatz zu nutzen, ohne dass man in den Laden geht, wird von vielen Besitzern untersagt. Wer trotzdem parkt, kann abgeschleppt werden. Zumal einige Supermärkte auch Abschleppfirmen mit der Überwachung der Parkplätze beauftragen.

Linksparken
Das Auto entgegen der Fahrtrichtung zu parken ist grundsätzlich verboten, da dadurch laut Gesetzgeber komplizierte und für andere Verkehrsteilnehmer gefährliche Rangier-manöver entstehen können. In Fahrtrichtung links darf nur in Einbahnstraßen geparkt werden oder wenn rechts zum Beispiel Schienen für die Straßenbahn verlegt sind.

Sonderstellplätze
Sonderparkplätze wie Eltern Kind-Parkplätze, die oftmals nahe am Eingang gelegen und deutlich breiter als andere Stellplätze sind, sollten auch nur von dieser Personengruppe genutzt werden. Hintergrund ist, dass Eltern zum Aus- und Einsteigen mehr Platz benötigen, um beispielsweise ihr Kind auf dem Rücksitz an- oder abzuschnallen.

Parken auf Behindertenparkplätzen
Wer unberechtigt Behindertenparkplätze nutzt, riskiert weit mehr als eine Geldstrafe. In diesem Fall darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Selbst wenn daneben weitere Behindertenparkplätze frei sind, müssen Fahrer ohne Schwerbehindertenausweis damit rechnen, dass ihr Fahrzeug entfernt wird. Gleiches gilt im Bereich von Feuerwehrzufahrten.

Parklücke freihalten
Als Fußgänger eine Parklücke freizuhalten, ist unzulässig. Denn hier gilt die Regel: Wer zuerst kommt, parkt zuerst.

Parken an defekten Parkautomaten
Ist der Parkautomat vor der Parklücke defekt, muss man den nächsten benutzen. Sind alle Parkautomaten in der Umgebung defekt, muss eine Parkscheibe sichtbar ins Fahrzeug gelegt werden. Achtung: Die angegebene Höchstparkdauer darf dennoch nicht überschritten werden.

Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte man beim Parken laut ADAC besser eine längere Suche in Kauf nehmen. Denn wer seinen Pkw verbotswidrig abstellt und dadurch andere behindert, muss mit einer Geldstrafe oder gar dem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Beim Parken im absoluten Halteverbot darf das Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden.


Kontakt:
Yvonne Brandstätter
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
ADAC Südbayern
Ridlerstraße 35
80339 München
Tel.: 49 (0) 89 51 95 203
Fax: 49 (0) 89 51 95 477
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Neuss - Veröffentlicht von myconvento.com

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